Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma F&S Finanzierungs-und Servicebüro  Hocke, 39418 Staßfurt, Steinstr. 36  

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen  (AGB) gelten für alle Verträge über Zulassungsdienste und damit verbundene Dienstleistungen zwischen

F&S Finanzierungs-und Servicebüro  Ines Hocke, 39418 Staßfurt, Steinstr. 36   ( nachfolgend  Dienstleister) und dem Kunden

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Staßfurt.Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn,  der Dienstleister stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Leistungsumfang 

Der Vertrag kommt zu stande, wenn der Kunde den Auftrag erteilt ( schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich.) und der Dienstleister diesen bestätigt oder mit der Durchführung der Dienstleistung beginnt. Mit der Übergabe der Zulassungsunterlagen erhält der  Dienstleister den Auftrag für die Zulassung des betreffenden Fahrzeuges. Mit dieser Auftragserteilung werden die vereinbarten Dienstleistungskosten fällig. Der  Dienstleister schuldet die ordnungsgemäße Einreichung der Unterlagen bei der Behörde, jedoch nicht den Erfolg der Zulassung, da dieser allein im Ermessen der Behörde liegt.

Die Beauftragung des  Dienstleisters umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung, sämtliche für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Verträge im Namen und Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit Ines Hocke nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. Dies beinhaltet auch den Abschluss einer notwendigen Kfz Versicherung, die Prägung der Nummernschilder sowie die Weiterleitung der erforderlichen Unterlagen an die Kfz- Zulassungsstelle. Die Vollmacht zur Zulassung gilt für  den Dienstleister und deren Unterbevollmächtigten.

3. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Unterlagen, die für die Zulassung des Fahrzeuges vorliegen müssen, an den Dienstleister übergeben werden.Der Kunde bzw. der Autohändler versichert, dass die im Fahrzeugbrief aufgedruckten Fahrzeug-Identifikationsnummern mit der am Fahrzeug übereinstimmt, und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Ebenso wird die Richtigkeit und Echtheit aller übergebenen amtlichen Dokumente versichert. Der Auftraggeber bzw. Autohändler stellt dem Dienstleister von allen zivil- und strafrechtlichen Aspekten, die durch die Übergabe unkorrekter Unterlagen entstehen könnten, frei. Der Auftraggeber bzw. Autohändler hat keinerlei Anspruch auf die Rückgabe von Unterlagen, die die seitens der Ordnungsbehörden  festgehalten, bzw. einbehalten werden.

4. Preise, Behördengebühren und Zahlungsbedingungen

Es gelten die Preise der zurzeit gültigen Preisliste für Zulassungen bzw. Dienstleistungen vom  Dienstleister, die dem Kunden bzw. Autohändler bekannt ist. Abweichend hiervon haben nur einzelne schriftlich gefasste Sondervereinbarungen Gültigkeit.Die Behördengebühren ( z.B. Zulassungsgebühren, Kosten für Wunschkennzeichen) und Kosten für die Schilderprägung sind nicht in den Dienstleistungskosten enthalten und vom Kunden separat zu zahlen.Während des Zulassungsprozesses anfallende Kosten sowie Zusatzkosten, die dadurch entstehen können, dass die vom Kunden eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder ausreichend sind bzw. sonstige bestimmte Umstände es erfordern ( z.B. Notwendigkeit bei der Ausstellung eines neuen Kfz- Briefes usw.) hat der Kunde vor Aushändigung der Zulassungsunterlagen  zu bezahlen. Zulassungen die an der Unvollständigkeit, Unrichtigkeit von Unterlagen oder Steuerschulden scheitern, sind vom Auftraggeber dennoch  mit einer Aufwandspauschale in Höhe von 25,-- Euro zu bezahlen.  Der Dienstleister ist berechtigt, für die anfallenden Behördengebühren eine angemessene  Vorauszahlung zu verlangen. Alle Rechnungen sind sofort nach Leistungserbringung und Übergabe der Dokumente ohne Abzug in bar oder per EC Zahlung fällig.  Wird der Zulassungsauftrag von einem Autohändler erteilt, der das Fahrzeug verkauft, und auf seinen Kunden zulassen möchte, haftet neben dem Fahrzeughalter auch der Autohändler in vollem Umfang für den Ausgleich der anfallenden Zulassungsgebühren und Dienstleistungskosten. Der  Dienstleister ist berechtigt, Zulassungsunterlagen solange zurückzuhalten, bis sämtliche Forderungen gegen den Fahrzeughalter oder den Auftrag gebenden Autohändler in vollem Umfange erfüllt sind.     

5. Haftung und Gewährleistung                 

 Der  Dienstleister haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des  Dienstleisters  gilt nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten                              ( Kardinalspflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.  Der Dienstleister haftet nicht bei Verzögerungen, die durch Behörden verursacht werden ( z.B. Systemausfälle, Bearbeitungsstaus, Streik)wegen nicht termingerechter Ausführung der Zulassungen und daraus resultierenden Folgeschäden wie z. B. Reisekosten, Fahrzeugausfall usw. ist ausgeschlossen. Der Dienstleister bemüht sich Aufträge termingerecht auszuführen, wird hierfür jedoch keine Garantie übernehmen. Für die in Verlust geratene Zulassungsunterlagen oder Personalausweise, die dem Dienstleister übergeben wurden, ersetzt dieser den Wiederbeschaffungswert dieser Unterlagen. Diese Wiederbeschaffungskosten enthalten jedoch nur die anfallenden amtlichen Gebühren. Wegegeld, Wartezeiten usw. werden nicht ersetzt. Von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die aufgrund des Verlustes eintreten wie z. B. Fahrzeugausfall, Reisekosten, Vertragsrücktritt des Kunden eines Autohändlers wie Verlust des Fahrzeugbriefes und der damit verbundenen längeren Lieferzeit etc.

Sollte eine Vollmacht zur Abholung der Originalunterlagen, seitens des Kunden, ausgestellt worden sein, haftet der  Dienstleister nur bis zur Übergabe der Unterlagen an die bevollmächtigte Person .Sollten die Unterlagen in Verlust geraten wird keinerlei Haftung übernommen.

Der Kunde verpflichtet sich, bei Erhalt- spätestens innerhalb 3 Tage nach Leistungserbringung, die empfangenen Unterlagen und Dokumente auf seine Richtig- und Vollständigkeit zu überprüfen. Für den Fall, dass Fehler und/ oder Unrichtigkeiten vorliegen sollten, sind diese binnen dieser Frist anzuzeigen. Die Rechte des Verbrauchers aus §§434 ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese Obligenheitsverletzung nicht eingeschränkt. Bei verspäteter Reklamation wird die Haftung  des Dienstleisters ausgeschlossen und die anfallenden Gebühren der Behörde vom Kunden getragen.

6. Zurückbehaltungsrecht

Der Dienstleister hat an den vom Kunden übergebenen Unterlagen und Kennzeichen ein Zurückbehaltungsrecht, bis sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ( Dienstleistungslohn und verauslagte Behördengebühren) vollständig bezahlt sind.

7. Datenschutz

Die vom Kunden übergebenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Erfüllung des Auftrags und unter Beachtung  der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (DSGVO) verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur an die beteiligten Behörden und Schilderpräger im Rahmen der Auftragserfüllung.

 8. Schlussbestimmungen

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mündliche Abreden und Zusagen haben keinerlei Wirkungen und bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Sollte einzelne Bestimmungen in den AGB´s ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öff. Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Sitz des Dienstleisters.

Gerichtsstand ist Staßfurt   -AGB Dezember 2025-